Sprüche
Takt ist etwas, das kaum bemerkt wird, wenn man es hat, das aber sofort auffällt, wenn man es nicht hat.
(Käte Haack)
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Tagestipp Steuer


 
Tagestipp Steuer
 
Steuerrecht: Manchmal kann auch Rechtswidriges sein Ziel erreichen
 
Auch eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamtes unterbricht die Verjährung einer Steuer-zahlung. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Es reiche aus, dass sich „aus der Maßnahme die Ent-schlossenheit zur Durchsetzung der Steuerforderung ergibt“. Im konkreten Fall schuldete ein Ehepaar dem Finanzamt seit geraumer Zeit Steuern und hatte erst wenige Wochen zuvor eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben, als das Finanzamt die Eheleute erneut zur Abgabe eines Ver-mögensverzeichnisses aufforderte. Als das Ehepaar das Finanzamt darauf hinwies, hob die Behörde die Vor-ladung sofort auf. Später, als neue Vollstreckungsmaßnahmen ergingen, beriefen sich die Eheleute darauf, dass die Steuerforderungen verjährt seien. Das Verlangen einer eidesstattlichen Versicherung sei offensicht-lich rechtswidrig gewesen. Es habe die Verjährungsfrist also nicht unterbrochen, die deshalb inzwischen ab-gelaufen sei. Der BFH sah das anders. Auch eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme habe „vor allem die Wirkung, die Zahlungsverjährung zu unterbrechen“. So wie eine schlichte Erklärung die Verjährung un-terbreche, könne diese auch durch einen rechtswidrigen Vollstreckungsakt geschehen. (Grundsätzlich verjäh-ren Steuerforderungen fünf Jahre, nachdem die Steuer festgesetzt wurde. Die Verjährung wird allerdings un-terbrochen, wenn das Finanzamt gegen den Zahlungspflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen erlässt und die die Fünf-Jahres-Frist beginnt dann neu. (BFH, VII R 27/08)
 
 

 


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