Infobrief Februar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Festset-
zung von Hinterziehungszinsen auf zu niedrig festgesetzte Einkommensteu-
ervorauszahlungen möglich ist, wenn für dieselben Zeiträume bereits Hinter-
ziehungszinsen betreffend verkürzter Einkommensteuer festgesetzt wurden.

Auch dem Finanzamt können Fehler unterlaufen und in Folge kann eine
Maßnahme unrechtmäßig sein. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags
ist bei überwiegendem Mitverschulden des Finanzamts nicht rechtmäßig, so
urteilte das Finanzgericht Düsseldorf.

Die Finanzverwaltungen Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz
verlängern den Katastrophenerlass in wichtigen Bereichen, um die Betroffe-
nen der Auswirkungen des Regentiefs „Bernd“ sowie die Helfer weiter zu
entlasten.

Zum 01.01.2025 wird auf Grund der Grundsteuerreform die neue Grund-
steuer in Kraft treten. Die Einheitswerte werden als bisherige Berechnungs-
grundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt
dann in den Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen
haben, der Grundsteuerwert. Die Finanzverwaltung wird daher in diesem
Jahr eine Vielzahl neuer Daten abfragen, die von Grundstückseigentümern
vorzulegen sind.

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