Infobrief März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei einer Kapitalgesellschaft können die an die Gesellschafter gehenden Gewinnanteile erst nach einem Gewinnausschüttungsbeschluss zufließen. Im
Zeitpunkt des Zuflusses ist dann auch die Versteuerung vorzunehmen. Das
Interesse der Gesellschafter am Zeitpunkt des Zuflusses kann durchaus unterschiedlich sein, je nach den steuerlichen Verhältnissen. Wenn die Satzung
der Gesellschaft es zulässt, dass Ausschüttungen an die einzelnen Gesellschafter zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen können, kann dies per
Beschluss so gehandhabt werden. Ein solcher Fall lag dem Bundesfinanzhof
zur Entscheidung vor.

Das Finanzgericht Münster hat zum Anscheinsbeweis, der bei Abbruch eines
Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung für einen Erwerb mit
Abbruchabsicht spricht und damit den Sofortabzug der Abbruchkosten ausschließt, Stellung genommen.

Das Kabinett hat eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-
Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen. Danach soll die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum
30.06.2022 auf bis zu 28 Monate verlängert werden. Am 16.02.2022 wurde
ein Gesetzentwurf vorgelegt, am 18.02. wurde das Gesetz beschlossen.

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