Newsletter Mai 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesfinanzministerium hat am 17.03.2022 ein Schreiben zur Anerken-
nung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem
Krieg in der Ukraine erlassen. Die angeführten Billigkeitsregelungen werden
in dem Schreiben erläutert. Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom
24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Bitcoins und ähnliche Kryptowährungen locken mit hohen Gewinnen bei
deren Verkauf. Das Finanzgericht Köln bestätigt, dass Gewinne, die aus der
Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, nach den ertragsteuer-
lichen Grundsätzen für private Veräußerungsgeschäfte zu behandeln sind.

Durch Sturm oder Unwetter entstehen immer wieder Schäden, die allerdings
unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen gel-
tend gemacht werden können.

Das Thema „Liebhaberei“ ist ein Dauerbrenner und beschäftigt „alle Beteilig-
ten“ in Wirtschaft und Behörden. Neuigkeiten durch die Finanzgerichtsbar-
keit sind beachtlich. Kürzlich hatte das Finanzgericht Münster zu entschei-
den, ob beim Betrieb einer Reithalle von „Liebhaberei“ auszugehen ist.

Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen werden zunehmend auch mo-
derne Kommunikationsmöglichkeiten genutzt. Das Landesarbeitsgericht
München hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Kündigung eines Ar-
beitsverhältnisses in Form eines Fotos via WhatsApp übermittelt wurde.

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Wir beraten Sie gerne.

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