Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie den Newsletter für den Monat August 2023.
Dieser enthält unter anderem folgende Themen:
- Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass erhaltenen Corona-Hilfen nicht als außergewöhnliche Einkünfte i. S. d. § 34 EStG gelten. Damit können die Hilfszahlungen nicht mit der Fünftel-Regelung oder dem sog. halben Steuersatz versteuert werden.
- Des Weiteren musste sich das Finanzgericht Münster mit der Frage beschäftigen, ob Aufwendungen für Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind. Dies wurde durch die Richter verneint.
- Der Bundesrat hat der Änderung der Lohnsteuer-Richtlinie 2023 zugestimmt. Danach unterliegen Aufmerksamkeiten nicht der Lohnsteuer, wenn deren Wert 60 Euro nicht übersteigt und dem Arbeitnehmer oder einem mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebenden Angehörigen zugewendet wird.
Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Ihre Steuerkanzlei Werner Müller