Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie den Newsletter für den Monat November 2023.
Dieser enthält unter anderem folgende Themen:
- Die Finanzverwaltung hat mitgeteilt, dass die sog. Energiepreispauschale (i. H. v. 300 Euro) automatisch in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Minijob oder eine Aushilfstätigkeit in der Landwirtschaft ausgeübt wurde.
- Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist nach der Überzeugung des BFH auch dann anzusetzen, wenn dem Steuerpflichtigen die Räumlichkeiten unentgeltlich überlassen werden und dieser die Aufwendungen ohne eine rechtliche Verpflichtung übernimmt. Es kommt lediglich auf die tatsächliche Führung eines Haushaltes in dem zu renovierenden Objekt an.
- Das Bundesfinanzministerium weist in einer aktuellen Meldung nochmals auf die Eintragungspflicht in das Transparenzregister hin.
Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass Mandanten, die ein Fahrzeug im Betriebsvermögen halten, bei dem keine private Nutzung mittels der 1 %-Regelung versteuert wird (sog. Werkstattwagen), dazu angehalten sind, die Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs zu privaten Fahrten fotografisch festzuhalten. Nach einem aktuellen Urteil des BFH vom 31.05.2023, X B 111/22, reicht die reine Berufung auf einen Werkstattwagen nicht aus. Der Steuerpflichtige kommt seiner Mitwirkungspflicht nur nach, wenn er die Voraussetzungen dafür nachweist.
Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Ihre Steuerkanzlei Werner Müller