Informationsbrief zur E-Rechnungspflicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute möchten wir Sie über die kommende E-Rechnungspflicht informieren. Ab dem 01. Januar 2025 wird zunächst der Empfang von E-Rechnungen für (umsatzsteuerliche) Unternehmer in Deutschland verpflichtend. Das bedeutet z. B., dass auch Vermieter, die ihr Objekt umsatzsteuerpflichtig vermieten, aber auch Kleinunternehmer, E-Rechnungen empfangen können müssen. In der Regel ist hierfür eine funktionierende E-Mailadresse ausreichend. Es empfiehlt sich für den Empfang solcher Rechnungen eine separate E-Mailadresse einzurichten.

Für die Verpflichtung zum Versand von E-Rechnungen an andere Unternehmer gelten Übergangsregelungen bis zum 31.12.2027. Diese Übergangszeit sollte dafür genutzt werden, um sich mit dem Thema ernsthaft auseinanderzusetzen und ggf. notwendige Anpassungen in den eigenen Abläufen vorzunehmen, sodass einen das Thema nach Ablauf der Übergangsfrist nicht kalt erwischt.

Wichtig ist dabei zu erwähnen, dass eine Rechnung im PDF-Format keine E-Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne darstellt. Wir gehen stark davon aus, dass sich die Formate ZUGFeRD und XRechnung in der Praxis durchsetzen werden.

Damit Sie sich mit dem Thema etwas vertraut machen können, finden Sie im Anhang einen Informationsbrief.

Sollten Sie zur E-Rechnung weitergehende Fragen haben, beraten wir Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Steuerkanzlei Werner Müller

Mandanteninformationsbrief E-Rechnung.pdf