Newsletter März 2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie den Newsletter für den Monat März 2025.

Dieser Newsletter enthält unter anderem folgende Themen:

  • Ab dem Jahr 2025 können Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsdienstleistungen nur noch geltend gemacht werden, wenn eine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag überwiesen wird.

Darüber hinaus sind auch Unterhaltszahlungen nur anzuerkennen, wenn sie auf das Konto der berechtigten Person überwiesen werden. Barunterhalt ist nur in besonderen Härtefällen (z. B. Krieg im Wohnsitzstaat) anzuerkennen.

  • Ebenfalls ab 2025 haben sich die Grenzen zur Bestimmung der Abgabehäufigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen geändert. Fortan haben Steuerpflichtige monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben, deren Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr mehr als 9.000 € betragen hat. Liegt die Zahllast darunter, ist die Voranmeldung vierteljährlich abzugeben.

Hat die Zahllast weniger als 2.000 € betragen, sind keine Voranmeldungen abzugeben.

  • Das Bundearbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Gehaltsabrechnung nicht in Papierform auszuhändigen haben. Es reicht somit aus, wenn die Abrechnung in einem passwortgeschützten Portal abrufbar ist.

Auch Sie haben die Möglichkeit, ihren Angestellten die Gehaltsabrechnung über ein solches Postfach zukommen zu lassen. Die DATEV bietet mit der Anwendung „Arbeitnehmer Online“ ein solches Verfahren an. Wenn Sie sich hierfür interessieren, können Sie uns gerne kontaktieren.

Bekanntgabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Ab Februar vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an „wirtschaftlich Tätige“. Sollte das BZSt Ihnen eine solche Nummer bekanntgeben, bitten wir Sie, uns diese mitzuteilen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Ihre Steuerkanzlei Werner Müller

Newsletter März 2025.pdf