Ab 1. Juli 2026 wird es Minijobbern laut dem SGB VI-Anpassungsgesetz erstmals möglich sein, die einmal gewählte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig zu machen. Diese Neuregelung sieht vor, dass geringfügig Beschäftigte, die sich nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, den Verzicht einmalig auf Antrag zurücknehmen können.
Die Rücknahme der Befreiung kann nur einmal erfolgen und gilt für alle parallel bestehenden Minijobs einheitlich.
- Nach Antragstellung wird die Versicherungspflicht ab dem Monat nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber wieder wirksam.
- Die Einzugsstelle gilt als informiert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats widerspricht (Genehmigungsfiktion).
- Ziel der Reform ist, Minijobbern mehr Flexibilität zur Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung zu ermöglichen.
Diese Änderung wird mit Artikel 1 Nummer 6 und 9 des SGB VI- Anpassungsgesetzes zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.